Klage vom 14. März 2024), wobei bereits ein Mietzins in der Höhe von Fr. 41'600.00 hinterlegt worden ist (vgl. Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg vom 1. Februar 2024, Dispositiv-Ziff. 4). Nachdem das Rechtsmittel unbesehen des soeben Dargelegten rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 321 Abs. 1 ZPO) und ohnehin abzuweisen ist, braucht die Frage nicht abschliessend geklärt zu werden. Der Kläger macht denn auch keine Noven geltend. Die Eingabe des Klägers vom 16. Juni 2024 ist als Beschwerde entgegenzunehmen.