Zwar erscheint – entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – fraglich, ob der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 10'000.00 beträgt, so dass die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). So beantragte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem (und soweit nachvollziehbar) eine Mietzinsreduktion rückwirkend seit dem Jahr 2020 (Rechtsbegehren 1 der -4-