3. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. Mai 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe datiert vom 16. Juni 2024 (Postaufgabe am 17. Juni 2024) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).