1.2. Nachdem die Beklagten am 22. Juni 2023 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg um sofortige Auszahlung der hinterlegten Mietzinse ersuchten, erliess der Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg am 27. Juli 2023 eine "Schluss-Verfügung". Auf Berufung des Klägers hin stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. November 2023 (ZVE.2023.25) fest, dass diese Verfügung nichtig ist und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg zurück.