2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'978.45 werden mit Fr. 1'543.20 der Klägerin und mit Fr. 435.25 der Beklagten auferlegt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird der Klägerin mit Fr. 1'494.00 und der Beklagten mit Fr. 306.00 auferlegt. Sie wird im Umfang von Fr. 1'380.00 mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen haben die Klägerin dem Obergericht Fr. 114.00 und die Beklagten Fr. 306.00 nachzuzahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)