5.3. In Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, für die erstinstanzlich das Arbeitsgericht zuständig ist, werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Parteikosten ersetzt (§ 25 EG ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin wird das vorinstanzliche Urteil wie folgt neu gefasst: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'070.00 zuzüglich 5 % Zins seit 6. November 2021 zu bezahlen.