Die Klage wird nach Ausgang des Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 2'070.00 gutgeheissen, was bei einem erstinstanzlichen Streitwert von Fr. 9'304.00 einem Obsiegen im Umfang von rund 22 % entspricht. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten, deren Höhe mit Fr. 1'978.45 unbestritten geblieben sind, der Klägerin lediglich zu 78 %, d.h. mit Fr. 1'543.20, und im Übrigen, d.h. mit Fr. 435.25, der Beklagten aufzuerlegen.