5.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch im Beschwerdeverfahren (vgl. SPÜHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2023, N. 6 zu Art. 327 ZPO).