ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Bei kollektivarbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht individuelle Ansprüche eines einzelnen Arbeitnehmers betreffen, wie namentlich der vorliegenden Streitigkeit zwischen einem Vollzugsorgan eines Gesamtarbeitsvertrags und einer Arbeitgeberin, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, womit die Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens entfällt (vgl. HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 19 zu Art.