Das bedeutet jedoch wiederum nicht, dass die Beklagte diese nicht mehr zu gewärtigen haben wird, insbesondere da – abgesehen von der Verfehlung betreffend den 13. Monatslohn – noch kein gerichtlicher Entscheid vorlag, der die Nachzahlungspflicht der Beklagten bestätigt hat. Der präventiven Funktion der Konventionalstrafe sowie der Schwere der Vertragsverletzung und dem Verschulden wurde bereits mit der Auferlegung der ersten Konventionalstrafe sowie den Kontrollkosten Genüge getan (vgl. oben), so dass es damit sein Bewenden haben muss. 4.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Klägerin im Umfang von Fr. 1'485.00 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.