Mit der Vorinstanz erscheint die Ausfällung einer zusätzlichen Konventionalstrafe nicht angezeigt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3). Wie bereits ausgeführt, treten die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Kontrollkosten sowie der Konventionalstrafe zusätzlich zu den individuellen Ansprüchen der Arbeitnehmer hinzu (vgl. BGE 116 II 302 E. 3). Die Klägerin hat die Mitarbeiterin der Beklagten zwar über ihre Ansprüche informiert, diese scheint bisher jedoch noch keine Ansprüche geltend gemacht zu haben.