Der Betrag von Fr. 1'500.00 ist sodann gleichermassen wie die Kontrollkosten mit 5 % seit dem 6. November 2021 zu verzinsen (vgl. oben sowie das vorinstanzliche Urteil E. 5.4). 4.3. Die Klägerin beantragt sodann, die Beklagte sei gestützt auf Art. 24.6 GAV zur Zahlung einer weiteren Konventionalstrafe von Fr. 4'164.00 wegen unterlassener Wiedergutmachung zu verpflichten.