Entsprechend kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zur Verlegung der Kontrollkosten verwiesen werden (vgl. oben), wonach von einer leichten, da lediglich formellen, Vertragsverletzung auszugehen ist und das Verschulden der Beklagten als geringfügig einzustufen ist. Was den Zweck der Konventionalstrafe betrifft, darf ebenfalls berücksichtigt werden, dass bei wirtschaftlich schwächeren Arbeitgebern wie der angeschlagenen Beklagten (vgl. act. 73) bereits kleinere Beträge geeignet sind, Verstösse gegen den GAV zu ahnden und von weiteren Verfehlungen abzuhalten (vgl. BGE 116 II 302 E. 4). -8-