Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist auch für die Bemessung der Konventionalstrafe nicht schlechthin auf die geldwerte Verfehlung abzustellen – sondern wie bereits im Kontext der Verlegung der Kontrollkosten ausgeführt (vgl. oben) – primär die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden sowie der Zweck massgeblich (BGE 116 II 302 E. 3). Entsprechend kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zur Verlegung der Kontrollkosten verwiesen werden (vgl. oben), wonach von einer leichten, da lediglich formellen, Vertragsverletzung auszugehen ist und das Verschulden der Beklagten als geringfügig einzustufen ist.