Diese Summe erweist sich auch unter den konkreten Umständen als angemessen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist auch für die Bemessung der Konventionalstrafe nicht schlechthin auf die geldwerte Verfehlung abzustellen – sondern wie bereits im Kontext der Verlegung der Kontrollkosten ausgeführt (vgl. oben) – primär die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden sowie der Zweck massgeblich (BGE 116 II 302 E. 3).