Die Beklagte hat mehrere geldwerte GAV-Bestimmungen verletzt und ihrer einzigen Mitarbeiterin dadurch geldwerte Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'076.40 vorenthalten (vgl. oben). Bei einer Lohnsumme im Kontrollzeitraum von Fr. 12'383.40 (inkl. 13. Monatslohn sowie Feiertagsentschädigung) entspricht die Verfehlung 8.7 %, was gemäss der Konventionalstrafentabelle der Klägerin mit einer Konventionalstrafe von Fr. 1'500.00 zu ahnden ist. Diese Summe erweist sich auch unter den konkreten Umständen als angemessen.