geringer ausfallen lässt. Verschuldenserhöhend ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich bis zuletzt uneinsichtig gezeigt hat und nach wie vor nicht bereit ist, ihre Lohnausweise den Vorgaben des GAV anzupassen (vgl. act. 72). Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigt es sich, der Beklagten die ausgewiesenen sowie unbestrittenen Kontrollkosten (vgl. KB 10) im Umfang von ½, d.h. mit einem Betrag von Fr. 570.00, aufzuerlegen.