Die vorliegend festgestellten GAV- Verletzungen sind folglich nicht auf eine eigentliche Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht zulasten der Arbeitnehmerin zurückzuführen, sondern primär das Ergebnis eines in buchhalterischen Angelegenheiten ungenügend bewanderten Geschäftsführers (vgl. dazu act. 72, wonach dem Geschäftsführer der Beklagten nicht bewusst war, dass er dem GAV unterstellt ist), was das Verschulden sowie die Schwere der Verletzung -7-