Da die Beklagte ihrer Mitarbeiterin auch unter Hinzurechnung des in den Lohnabrechnungen nicht ausgewiesenen 13. Monatslohns sowie der Feiertagsentschädigung stets einen höheren als den im GAV vorgeschriebenen Mindestlohn bezahlt hat, kann ihr nicht der Vorwurf einer Lohnunterschreitung gemacht werden. Die vorliegend festgestellten GAV- Verletzungen sind folglich nicht auf eine eigentliche Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht zulasten der Arbeitnehmerin zurückzuführen, sondern primär das Ergebnis eines in buchhalterischen Angelegenheiten ungenügend bewanderten Geschäftsführers (vgl. dazu act.