Entsprechend ist entgegen den Einwänden der Klägerin unter dem Titel des Verschuldens sowie der Schwere der Vertragsverletzung auch das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers bzw. der Schädigung der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen (BGE 116 II 302 E. 3). Da die Beklagte ihrer Mitarbeiterin auch unter Hinzurechnung des in den Lohnabrechnungen nicht ausgewiesenen 13. Monatslohns sowie der Feiertagsentschädigung stets einen höheren als den im GAV vorgeschriebenen Mindestlohn bezahlt hat, kann ihr nicht der Vorwurf einer Lohnunterschreitung gemacht werden.