OR verhängte Sanktionen – wozu auch die Kontrollkosten gehören – sich an der Schwere der Vertragsverletzung und dem Verschulden sowie dem Zweck zu orientieren, durch wirksame Bestrafung künftige Vertragsverletzungen zu verhindern. Entsprechend ist entgegen den Einwänden der Klägerin unter dem Titel des Verschuldens sowie der Schwere der Vertragsverletzung auch das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers bzw. der Schädigung der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen (BGE 116 II 302 E. 3).