Im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass drei von vier gerügten Verstössen zu bestätigen sind (vgl. oben). Die Verlegung der Kontrollkosten hat sich entgegen der Klägerin jedoch nicht schematisch am Betrag des geldwerten Nachteils zulasten der Arbeitnehmer zu orientieren. Vielmehr haben auf Grundlage von Art. 357b Abs. 1 lit. c OR verhängte Sanktionen – wozu auch die Kontrollkosten gehören – sich an der Schwere der Vertragsverletzung und dem Verschulden sowie dem Zweck zu orientieren, durch wirksame Bestrafung künftige Vertragsverletzungen zu verhindern.