von Sanktionen im Sinne von Art. 357b Abs. 1 lit. c OR berechtigen würde. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte im Kontrollzeitraum in dreifacher Hinsicht gegen den GAV verstossen und ihrer Mitarbeiterin dadurch insgesamt Fr. 1'076.40 zu wenig ausbezahlt hat. 4. 4.1. Die Klägerin beantragt, aufgrund der festgestellten Verstösse gegen den GAV seien der Beklagten die Kontrollkosten in Höhe von Fr. 1'140.00 aufzuerlegen.