8.2 GAV folglich verletzt. Der sich daraus ergebende finanzielle Nachteil für die Mitarbeiterin der Beklagten beträgt Fr. 135.90 (vgl. Klage Ziff. 2.5.5, Art. 8.2 GAV, KB 18). 3.4. Was den geltend gemachten Verstoss gegen Art. 329d OR betrifft, hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 329d OR ein Anspruch der Mitarbeiterin auf Auszahlung der Ferienentschädigung bestünde, da die Beklage diese unbestrittenermassen nicht betragsmässig in den Lohnabrechnungen ausgewiesen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4; BGE -6-