Ausserdem müsste ersichtlich sein, welcher Teil des dem Arbeitnehmer ausbezahlten Lohns die Vergütung für den Feiertag darstellt, wobei der blosse Vermerk «Feiertagsentschädigung inbegriffen» nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4.4). Da die Beklagte mit ihrer Mitarbeiterin unbestritten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (vgl. oben) und auch auf den Lohnabrechnungen der entsprechende Zuschlag nicht ausgewiesen ist (KB 18), sind die entsprechenden Zuschläge nach wie vor geschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2018 vom 6. August 2018 E. 5) und Art. 8.2 GAV folglich verletzt.