5.4) – dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Feiertagsentschädigung im Stundenlohn bereits enthalten sei, wenn wie vorliegend eine solche gemäss GAV geschuldet ist. Ausserdem müsste ersichtlich sein, welcher Teil des dem Arbeitnehmer ausbezahlten Lohns die Vergütung für den Feiertag darstellt, wobei der blosse Vermerk «Feiertagsentschädigung inbegriffen» nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4.4).