Die Beklagte behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, dass dieser im Stundenlohn von Fr. 25.00 bereits enthalten sei, was die Vorinstanz gestützt auf die eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 23. Januar 2018 an die Arbeitslosenversicherung als erstellt erachtet hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3, Beilage zur Klageantwort). Dabei verkennt sie jedoch – wie die Klägerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde Ziff. 5.4) – dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Feiertagsentschädigung im Stundenlohn bereits enthalten sei, wenn wie vorliegend eine solche gemäss GAV geschuldet ist.