3.3. In Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen Art. 8.2 des GAV ist unbestritten, dass auf den Lohnabrechnungen der Beklagten für den Kontrollzeitraum Januar 2019 bis Januar 2020 der im GAV vorgesehene Feiertagszuschlag nicht ausgewiesen ist (vgl. KB 18). Die Beklagte behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, dass dieser im Stundenlohn von Fr. 25.00 bereits enthalten sei, was die Vorinstanz gestützt auf die eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 23. Januar 2018 an die Arbeitslosenversicherung als erstellt erachtet hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3, Beilage zur Klageantwort).