3.2. Der von der Vorinstanz festgestellte Verstoss gegen Art. 5.2 und Art. 5.3 GAV ist im Beschwerdeverfahren unangefochten geblieben und ist damit grundsätzlich nicht zu überprüfen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2). Der Klägerin ist jedoch dahingehend zuzustimmen (vgl. Beschwerde Ziff. 7.3), als dass sich der daraus resultierende finanzielle Nachteil zulasten der Mitarbeiterin der Beklagten auf insgesamt Fr. 940.50 statt Fr. 925.15 beläuft, zumal die Vorinstanz dem Stundenlohn den Feiertagszuschlag (1.2 % für das Jahr 2019, 1.5 % für das Jahr 2020, vgl. Art. 8.2 GAV sowie nachfolgend) zu Unrecht nicht hinzugerechnet hat.