Sinn und Zweck der als verletzt gerügten GAV-Bestimmung ist der Schutz der Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung einer fairen Entlöhnung (vgl. BGE 116 II 302 E. 3). Er dient mithin nicht bloss einem bürokratischen Selbstzweck. Dieser Zweck war vorliegend zu keiner Zeit gefährdet, auch wenn eine entsprechende Einteilung nach GAV unbestritten unterblieben ist. Entsprechend hat es mit der Feststellung der diesbezüglichen Abweichung vom GAV sein Bewenden (vgl. dazu unten). -5-