Entgegen der Vorinstanz liegt darin mit der Klägerin ein formeller Verstoss gegen die Bestimmungen des GAV, zumal die vorgesehene Einteilung unbestrittenermassen unterblieben ist. Allerdings rechtfertigt dieser Verstoss vorliegend keine Sanktionierung der Beklagten, da diese ihrer Mitarbeiterin mit Fr. 25.00 unbestritten einen höheren Stundenlohn bezahlt hat, als im GAV für die Kontrollperiode 2019 vorgesehen war (vgl. KB 8 und 18 sowie Anhang 5 des GAV, BBl 2018 6747 ff.). Sinn und Zweck der als verletzt gerügten GAV-Bestimmung ist der Schutz der Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung einer fairen Entlöhnung (vgl. BGE 116 II 302 E. 3).