Nachfolgend ist zunächst auf die einzelnen geltend gemachten Verstösse einzugehen und anschliessend die Auferlegung der Kontrollkosten sowie die Herabsetzung der Konventionalstrafe zu überprüfen. 3. 3.1. In Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen Art. 4 sowie Anhang 1 des GAV ist unbestritten, dass die Beklagte mit ihrer einzigen Mitarbeiterin keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und entsprechend eine Einteilung in die Kategorien gemäss Art. 4 GAV unterblieben ist (vgl. Klage S. 9; Klageantwort S. 2).