2. Gemäss Art. 357b Abs. 1 OR können die Vertragsparteien in einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern u.a. bezüglich des Inhalts des Arbeitsverhältnisses oder Beiträgen an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen zusteht. Während der Anspruch hinsichtlich der normativen Bestimmungen des GAV nur auf Feststellung beschränkt ist, können die Parteien zur Durchsetzung ihres gemeinsamen Anspruchs Kontrollen, Kautionen sowie Konventionalstrafen vorsehen (Art. 357b Abs. 1 lit. a und c OR).