Die Vorinstanz erachtete von den geltend gemachten Verstössen jenen gegen Art. 5.2 resp. Art. 5.3 des GAV als erstellt, weshalb der geldwerte Nachteil zulasten der Mitarbeiterin der Beklagten Fr. 929.15 betrage. Sie auferlegte der Beklagten deshalb die Kontrollkosten lediglich im Umfang von ¼ und reduzierte die von der Klägerin geforderte Konventionalstrafe auf Fr. 250.00. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Klage ab (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4 f.).