3. 3.1. Am 19. Juni 2024 reichte die Klägerin Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die vollumfängliche Gutheissung der Klage, eventualiter dessen Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 3.2. Die Beklagte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin klagte im vorinstanzlichen Verfahren auf Zahlung der Kontrollkosten sowie einer Konventionalstrafe, da die Beklagte gegen Art. 4 GAV, Art. 5.2, Art. 5.3, Art. 8.2 GAV sowie Art. 329d OR verstossen und ihrer einzigen Mitarbeiterin dadurch geldwerte Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 2'082.20 vorenthalten habe (Klage S. 5).