1. Bei der Klägerin handelt es sich um das in der Form eines Vereins organisierte paritätische Vollzugsorgan des Gesamtarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (nachfolgend GAV) vom 31. Oktober 2011. Diesem war infolge Allgemeinverbindlicherklärung gewisser Bestimmungen auch die Beklagte unterstellt, zumal sie gemäss Handelsregisterauszug unter anderem Gebäudereinigungen sowie Alt- und Neubaureinigungen anbietet. Im September 2021 wurde bei der Beklagten eine Lohnbuchkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 durchgeführt, anlässlich welcher nach Auffassung der Klägerin verschiedene GAV-Verstösse festgestellt wurden.