Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2024.24 (VZ.2023.6) Entscheid vom 24. September 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Klägerin Zentrale Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz, […] vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Müller, […] substituiert durch Rechtsanwältin Concetta Costa Oreiller, […] Beklagte C._____ GmbH, […] Gegenstand Forderung aus kollektivem Arbeitsrecht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Bei der Klägerin handelt es sich um das in der Form eines Vereins organisierte paritätische Vollzugsorgan des Gesamtarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (nachfolgend GAV) vom 31. Oktober 2011. Diesem war infolge Allgemeinverbindlicherklärung gewisser Bestimmungen auch die Beklagte unterstellt, zumal sie gemäss Handelsregisterauszug unter anderem Gebäudereinigungen sowie Alt- und Neubaureinigungen anbietet. Im September 2021 wurde bei der Beklagten eine Lohnbuchkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 durchgeführt, anlässlich welcher nach Auffassung der Klägerin verschiedene GAV-Verstösse festgestellt wurden. 2. 2.1. Mit Klage vom 19. April 2023 stellte die Klägerin beim Arbeitsgericht des Bezirks Brugg die nachfolgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kontrollkosten in der Höhe von CHF 1'140.00 zuzüglich 5 % Zins seit 06.11.2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 06.11.2021 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 4'164.00 zuzüglich 5 % Zins seit 18.05.2022 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 8. Mai 2023 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. 2.3. Am 6. Oktober 2023 fand vor dem Arbeitsgericht des Bezirks Brugg die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher A._____ sowie D._____ befragt wurden. Die Parteien hielten im Rahmen von Replik und Duplik an den bereits gestellten Anträgen fest. Gleichentags verpflichtete das Arbeitsgericht des Bezirks Brugg die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zur Zahlung von Fr. 585.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. November 2021, auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin und verzichtete auf die Zusprechung von Parteientschädigungen. -3- 2.4. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 ersuchte die Klägerin um Begründung des ihr am 17. Oktober 2023 im Dispositiv eröffneten Entscheids. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 24. Mai 2024 zugestellt. 3. 3.1. Am 19. Juni 2024 reichte die Klägerin Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die vollumfängliche Gutheissung der Klage, eventualiter dessen Rückweisung zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz. 3.2. Die Beklagte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin klagte im vorinstanzlichen Verfahren auf Zahlung der Kontrollkosten sowie einer Konventionalstrafe, da die Beklagte gegen Art. 4 GAV, Art. 5.2, Art. 5.3, Art. 8.2 GAV sowie Art. 329d OR verstossen und ihrer einzigen Mitarbeiterin dadurch geldwerte Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 2'082.20 vorenthalten habe (Klage S. 5). Die Vorinstanz erachtete von den geltend gemachten Verstössen jenen gegen Art. 5.2 resp. Art. 5.3 des GAV als erstellt, weshalb der geldwerte Nachteil zulasten der Mitarbeiterin der Beklagten Fr. 929.15 betrage. Sie auferlegte der Beklagten deshalb die Kontrollkosten lediglich im Umfang von ¼ und reduzierte die von der Klägerin geforderte Konventionalstrafe auf Fr. 250.00. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Klage ab (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4 f.). 2. Gemäss Art. 357b Abs. 1 OR können die Vertragsparteien in einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegen- über den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern u.a. bezüglich des Inhalts des Arbeitsverhältnisses oder Beiträgen an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen zusteht. Während der Anspruch hinsichtlich der normativen Bestimmungen des GAV nur auf Feststellung beschränkt ist, können die Parteien zur Durchsetzung ihres gemeinsamen Anspruchs Kontrollen, Kautionen sowie Konventionalstrafen vorsehen (Art. 357b Abs. 1 lit. a und c OR). Davon haben die Vertrags- parteien des GAV in Art. 24.4, 24.7 und 24.8 Gebrauch gemacht und die -4- Klägerin als gemeinsames Vollzugsorgan eingesetzt. Infolge Allgemein- verbindlicherklärung dieser sowie weiterer Bestimmungen des GAV durch den Bundesrat ist die Klägerin folglich befugt, Kontrollen sämtlicher Betriebe, welche Unterhalts- und Spezialreinigungen an, in und um Gebäude und Fahrnisbauten ausführen, durchzuführen und Konventional- strafen zu verhängen sowie nötigenfalls vor Gericht in eigenem Namen durchzusetzen (vgl. Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 2018, BBI 2018 6747 ff. mit Verweis auf vorangehende Bundesratsbeschlüsse sowie BGE 140 III 391 E. 2.1). Nachfolgend ist zunächst auf die einzelnen geltend gemachten Verstösse einzugehen und anschliessend die Auferlegung der Kontrollkosten sowie die Herabsetzung der Konventionalstrafe zu überprüfen. 3. 3.1. In Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen Art. 4 sowie Anhang 1 des GAV ist unbestritten, dass die Beklagte mit ihrer einzigen Mitarbeiterin keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und entsprechend eine Einteilung in die Kategorien gemäss Art. 4 GAV unterblieben ist (vgl. Klage S. 9; Klageantwort S. 2). Entgegen der Vorinstanz liegt darin mit der Klägerin ein formeller Verstoss gegen die Bestimmungen des GAV, zumal die vorgesehene Einteilung unbestrittenermassen unterblieben ist. Allerdings rechtfertigt dieser Verstoss vorliegend keine Sanktionierung der Beklagten, da diese ihrer Mitarbeiterin mit Fr. 25.00 unbestritten einen höheren Stundenlohn bezahlt hat, als im GAV für die Kontrollperiode 2019 vorgesehen war (vgl. KB 8 und 18 sowie Anhang 5 des GAV, BBl 2018 6747 ff.). Sinn und Zweck der als verletzt gerügten GAV-Bestimmung ist der Schutz der Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung einer fairen Entlöhnung (vgl. BGE 116 II 302 E. 3). Er dient mithin nicht bloss einem bürokratischen Selbstzweck. Dieser Zweck war vorliegend zu keiner Zeit gefährdet, auch wenn eine entsprechende Einteilung nach GAV unbestritten unterblieben ist. Entsprechend hat es mit der Feststellung der diesbezüglichen Abweichung vom GAV sein Bewenden (vgl. dazu unten). -5- 3.2. Der von der Vorinstanz festgestellte Verstoss gegen Art. 5.2 und Art. 5.3 GAV ist im Beschwerdeverfahren unangefochten geblieben und ist damit grundsätzlich nicht zu überprüfen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2). Der Klägerin ist jedoch dahingehend zuzustimmen (vgl. Beschwerde Ziff. 7.3), als dass sich der daraus resultierende finanzielle Nachteil zulasten der Mitarbeiterin der Beklagten auf insgesamt Fr. 940.50 statt Fr. 925.15 beläuft, zumal die Vorinstanz dem Stundenlohn den Feiertagszuschlag (1.2 % für das Jahr 2019, 1.5 % für das Jahr 2020, vgl. Art. 8.2 GAV sowie nachfolgend) zu Unrecht nicht hinzugerechnet hat. Darauf ist im Rahmen der Festsetzung der Konventionalstrafe zurückzukommen (vgl. unten). 3.3. In Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen Art. 8.2 des GAV ist unbestritten, dass auf den Lohnabrechnungen der Beklagten für den Kontrollzeitraum Januar 2019 bis Januar 2020 der im GAV vorgesehene Feiertagszuschlag nicht ausgewiesen ist (vgl. KB 18). Die Beklagte behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, dass dieser im Stundenlohn von Fr. 25.00 bereits enthalten sei, was die Vorinstanz gestützt auf die eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 23. Januar 2018 an die Arbeitslosenversicherung als erstellt erachtet hat (vgl. vorinstanz- liches Urteil E. 4.3, Beilage zur Klageantwort). Dabei verkennt sie jedoch – wie die Klägerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde Ziff. 5.4) – dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Einzelarbeitsvertrag aus- drücklich festzuhalten ist, dass die Feiertagsentschädigung im Stunden- lohn bereits enthalten sei, wenn wie vorliegend eine solche gemäss GAV geschuldet ist. Ausserdem müsste ersichtlich sein, welcher Teil des dem Arbeitnehmer ausbezahlten Lohns die Vergütung für den Feiertag darstellt, wobei der blosse Vermerk «Feiertagsentschädigung inbegriffen» nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4.4). Da die Beklagte mit ihrer Mitarbeiterin unbestritten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (vgl. oben) und auch auf den Lohnabrechnungen der entsprechende Zuschlag nicht ausgewiesen ist (KB 18), sind die entsprechenden Zuschläge nach wie vor geschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2018 vom 6. August 2018 E. 5) und Art. 8.2 GAV folglich verletzt. Der sich daraus ergebende finanzielle Nachteil für die Mitarbeiterin der Beklagten beträgt Fr. 135.90 (vgl. Klage Ziff. 2.5.5, Art. 8.2 GAV, KB 18). 3.4. Was den geltend gemachten Verstoss gegen Art. 329d OR betrifft, hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 329d OR ein Anspruch der Mitarbeiterin auf Auszahlung der Ferienentschädigung bestünde, da die Beklage diese unbestrittenermassen nicht betragsmässig in den Lohnab- rechnungen ausgewiesen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4; BGE -6- 118 II 136 E. 3b). Der GAV enthält in Art. 15 zwar eine entsprechende Regelung, indessen ist diese nicht von der erleichterten Allgemein- verbindlicherklärung umfasst (vgl. BBl 2018 6752). Da sich die Kontroll- befugnis der Klägerin gegenüber der Beklagten auf die allgemein- verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV beschränkt (vgl. BBl 2018 6752), fehlt es ihr bezüglich des Verstosses gegen Art. 329d OR an der Aktivlegitimation, was sie im Beschwerdeverfahren auch nicht bestreitet (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Obwohl der Mitarbeiterin der Beklagten unter diesem Titel geldwerte Leistungen zustünden, liegt nach dem Gesagten kein Verstoss gegen den GAV vor, welchen die Klägerin zur Verhängung von Sanktionen im Sinne von Art. 357b Abs. 1 lit. c OR berechtigen würde. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte im Kontrollzeitraum in dreifacher Hinsicht gegen den GAV verstossen und ihrer Mitarbeiterin dadurch insgesamt Fr. 1'076.40 zu wenig ausbezahlt hat. 4. 4.1. Die Klägerin beantragt, aufgrund der festgestellten Verstösse gegen den GAV seien der Beklagten die Kontrollkosten in Höhe von Fr. 1'140.00 aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren ergibt sich, dass drei von vier gerügten Verstössen zu bestätigen sind (vgl. oben). Die Verlegung der Kontroll- kosten hat sich entgegen der Klägerin jedoch nicht schematisch am Betrag des geldwerten Nachteils zulasten der Arbeitnehmer zu orientieren. Vielmehr haben auf Grundlage von Art. 357b Abs. 1 lit. c OR verhängte Sanktionen – wozu auch die Kontrollkosten gehören – sich an der Schwere der Vertragsverletzung und dem Verschulden sowie dem Zweck zu orientieren, durch wirksame Bestrafung künftige Vertragsverletzungen zu verhindern. Entsprechend ist entgegen den Einwänden der Klägerin unter dem Titel des Verschuldens sowie der Schwere der Vertragsverletzung auch das Ausmass der Bereicherung des fehlbaren Arbeitgebers bzw. der Schädigung der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen (BGE 116 II 302 E. 3). Da die Beklagte ihrer Mitarbeiterin auch unter Hinzurechnung des in den Lohnabrechnungen nicht ausgewiesenen 13. Monatslohns sowie der Feiertagsentschädigung stets einen höheren als den im GAV vorgeschriebenen Mindestlohn bezahlt hat, kann ihr nicht der Vorwurf einer Lohnunterschreitung gemacht werden. Die vorliegend festgestellten GAV- Verletzungen sind folglich nicht auf eine eigentliche Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht zulasten der Arbeitnehmerin zurückzuführen, sondern primär das Ergebnis eines in buchhalterischen Angelegenheiten ungenügend bewanderten Geschäftsführers (vgl. dazu act. 72, wonach dem Geschäftsführer der Beklagten nicht bewusst war, dass er dem GAV unterstellt ist), was das Verschulden sowie die Schwere der Verletzung -7- geringer ausfallen lässt. Verschuldenserhöhend ist indessen zu berück- sichtigen, dass die Beklagte sich bis zuletzt uneinsichtig gezeigt hat und nach wie vor nicht bereit ist, ihre Lohnausweise den Vorgaben des GAV anzupassen (vgl. act. 72). Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigt es sich, der Beklagten die ausgewiesenen sowie unbestrittenen Kontroll- kosten (vgl. KB 10) im Umfang von ½, d.h. mit einem Betrag von Fr. 570.00, aufzuerlegen. Dieser Betrag ist antragsgemäss mit 5 % seit dem 6. November 2021 zu verzinsen, zumal unbestritten geblieben und deshalb erstellt ist, dass die Beklagte trotz Mahnung der Klägerin vom 26. Oktober 2021 (zugestellt am 27. Oktober 2021) unter Fristansetzung bis zum 5. November 2021 keine Zahlung geleistet hat und sich folglich seit dem 6. November 2021 in Verzug befindet (vgl. Klage Ziff. 5.3; KB 11). 4.2. Die Klägerin beantragt sodann, die Beklagte sei zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 4'000.00 zu verpflichten. Sie stützt sich dabei auf die von der Vollversammlung der Zentralen Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz genehmigten Konventionalstrafentabelle (Klage Ziff. 5.2.8, KB 19). Die Beklagte hat mehrere geldwerte GAV-Bestimmungen verletzt und ihrer einzigen Mitarbeiterin dadurch geldwerte Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'076.40 vorenthalten (vgl. oben). Bei einer Lohnsumme im Kontrollzeitraum von Fr. 12'383.40 (inkl. 13. Monatslohn sowie Feiertags- entschädigung) entspricht die Verfehlung 8.7 %, was gemäss der Konventionalstrafentabelle der Klägerin mit einer Konventionalstrafe von Fr. 1'500.00 zu ahnden ist. Diese Summe erweist sich auch unter den konkreten Umständen als angemessen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist auch für die Bemessung der Konventionalstrafe nicht schlechthin auf die geldwerte Verfehlung abzustellen – sondern wie bereits im Kontext der Verlegung der Kontrollkosten ausgeführt (vgl. oben) – primär die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden sowie der Zweck massgeblich (BGE 116 II 302 E. 3). Entsprechend kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zur Verlegung der Kontrollkosten verwiesen werden (vgl. oben), wonach von einer leichten, da lediglich formellen, Vertragsverletzung auszugehen ist und das Verschulden der Beklagten als geringfügig einzustufen ist. Was den Zweck der Konventionalstrafe betrifft, darf ebenfalls berücksichtigt werden, dass bei wirtschaftlich schwächeren Arbeitgebern wie der angeschlagenen Beklagten (vgl. act. 73) bereits kleinere Beträge geeignet sind, Verstösse gegen den GAV zu ahnden und von weiteren Verfehlungen abzuhalten (vgl. BGE 116 II 302 E. 4). -8- Der Betrag von Fr. 1'500.00 ist sodann gleichermassen wie die Kontrollkosten mit 5 % seit dem 6. November 2021 zu verzinsen (vgl. oben sowie das vorinstanzliche Urteil E. 5.4). 4.3. Die Klägerin beantragt sodann, die Beklagte sei gestützt auf Art. 24.6 GAV zur Zahlung einer weiteren Konventionalstrafe von Fr. 4'164.00 wegen unterlassener Wiedergutmachung zu verpflichten. Mit der Vorinstanz erscheint die Ausfällung einer zusätzlichen Konventionalstrafe nicht angezeigt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3). Wie bereits ausgeführt, treten die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Kontrollkosten sowie der Konventionalstrafe zusätzlich zu den individuellen Ansprüchen der Arbeitnehmer hinzu (vgl. BGE 116 II 302 E. 3). Die Klägerin hat die Mitarbeiterin der Beklagten zwar über ihre Ansprüche informiert, diese scheint bisher jedoch noch keine Ansprüche geltend gemacht zu haben. Das bedeutet jedoch wiederum nicht, dass die Beklagte diese nicht mehr zu gewärtigen haben wird, insbesondere da – abgesehen von der Verfehlung betreffend den 13. Monatslohn – noch kein gerichtlicher Entscheid vorlag, der die Nachzahlungspflicht der Beklagten bestätigt hat. Der präventiven Funktion der Konventionalstrafe sowie der Schwere der Vertragsverletzung und dem Verschulden wurde bereits mit der Auferlegung der ersten Konventionalstrafe sowie den Kontrollkosten Genüge getan (vgl. oben), so dass es damit sein Bewenden haben muss. 4.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Klägerin im Umfang von Fr. 1'485.00 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Bei kollektivarbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht individuelle Ansprüche eines einzelnen Arbeitnehmers betreffen, wie namentlich der vorliegenden Streitigkeit zwischen einem Vollzugsorgan eines Gesamt- arbeitsvertrags und einer Arbeitgeberin, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, womit die Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens entfällt (vgl. HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 19 zu Art. 113 ZPO mit Verweis auf BGE 140 III 391 E. 1.3). Die Klägerin dringt im Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 1'485.00, d.h. gerundet zu 17 % durch. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 8'719.00 sind die Kosten für das -9- Beschwerdeverfahren auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen (§ 29 GebührD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD und § 7 Abs. 1 VKD) und ausgangs- gemäss zu 83 %, d.h. mit Fr. 1'494.00, der Klägerin, und zu 17 %, d.h. mit Fr. 306.00, der Beklagten aufzuerlegen. 5.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch im Beschwerdeverfahren (vgl. SPÜHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2023, N. 6 zu Art. 327 ZPO). Die Klage wird nach Ausgang des Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 2'070.00 gutgeheissen, was bei einem erstinstanzlichen Streitwert von Fr. 9'304.00 einem Obsiegen im Umfang von rund 22 % entspricht. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten, deren Höhe mit Fr. 1'978.45 unbestritten geblieben sind, der Klägerin lediglich zu 78 %, d.h. mit Fr. 1'543.20, und im Übrigen, d.h. mit Fr. 435.25, der Beklagten aufzuerlegen. 5.3. In Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, für die erstinstanzlich das Arbeitsgericht zuständig ist, werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Parteikosten ersetzt (§ 25 EG ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin wird das vor- instanzliche Urteil wie folgt neu gefasst: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'070.00 zuzüglich 5 % Zins seit 6. November 2021 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'978.45 werden mit Fr. 1'543.20 der Klägerin und mit Fr. 435.25 der Beklagten auferlegt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird der Klägerin mit Fr. 1'494.00 und der Beklagten mit Fr. 306.00 auferlegt. Sie wird im Umfang von Fr. 1'380.00 mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen haben die Klägerin dem Obergericht Fr. 114.00 und die Beklagten Fr. 306.00 nachzuzahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 11 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 9'304.00. Aarau, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert