1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Zofingen (Präsidium Arbeitsgericht) zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -7- 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 985.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)