5.2. Im Übrigen ist der Klägerin aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 985.00 auszurichten (Grundentschädigung Fr. 4'786.25 bei einem Streitwert von Fr. 19'575.00; Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT mangels Verhandlung; Abzug von 50% gemäss § 7 Abs. 2 AnwT wegen geringer Aufwendungen; 50% Rechtsmittelabzug gemäss § 8 AnwT; 3 % Auslagenpauschale nach § 13 Abs. 1 AnwT; einen Mehrwertsteuerzuschlag hat die Klägerin nicht beantragt). Das Obergericht erkennt: