4.4. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben und das Verfahren ist an das Bezirksgericht Zofingen (Präsidium des Arbeitsgerichts) zurückzuweisen. Der Präsident des Arbeitsgerichts wird, wie dargelegt, die Klägerin anzufragen haben, ob ihre Klage als Schlichtungsgesuch zu verstehen ist und sie gegebenenfalls als solche zu behandeln haben. 5. 5.1. Nachdem das vorliegende Berufungsverfahren durch den übereilten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verursacht worden ist und sich der Beklagte nicht am obergerichtlichen Verfahren beteiligt hat, sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.