vorinstanzliche Präsident des Arbeitsgerichts hätte daher nach Rücksprache mit der Klägerin die Klage ohne weiteres als Schlichtungsgesuch entgegennehmen und behandeln können. Er wäre entsprechend gehalten gewesen, in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO die Klägerin unter Hinweis auf die kantonale Zuständigkeitsordnung anzufragen, ob er die Klage als Schlichtungsgesuch bearbeiten solle, anstatt auf die Klage nicht einzutreten.