4.3. Im Schlichtungsgesuch sind gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. All diese Angaben waren in der Klage vom 24. Mai 2024 enthalten (und damit weitgehend übereinstimmend auch im als Klagebeilage 13 eingereichten Schlichtungsgesuch vom 4. April 2024 an den Friedensrichter). Der -6-