4.2. Die Klägerin hat nur insofern fehlerhaft prozessiert, als sie das vorhergehende Schlichtungsgesuch fälschlicherweise nach § 4 Abs. 1 lit. a EG ZPO beim Friedensrichter eingereicht hatte (vgl. die als Klagebeilage 2 eingereichte Klagebewilligung des Friedensrichters vom 16. Mai 2024) anstatt nach der einschlägigen lit. b derselben Bestimmung beim Präsidenten des Arbeitsgerichts. Das Schlichtungsverfahren wird daher vor der richtigen Instanz zu wiederholen sein.