4. 4.1. Entgegen der Darstellung in der vorinstanzlichen Begründung wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage weder ausdrücklich an das Präsidium des Zivilgerichts, noch äusserte sie sich überhaupt zur sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit. Vielmehr richtete sich die Klage undifferenziert an das Bezirksgericht Zofingen. Es gab keinen Grund davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Klage bewusst von einer sachlich unzuständigen Abteilung bzw. einem funktionell unzuständigen Spruchkörper behandelt haben wollte. Das Bezirksgericht Zofingen war folglich grundsätzlich gehalten, die Klage intern dem Arbeitsgericht zuzuweisen.