ZPO insbesondere erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, namentlich nach Art. 356- 358 OR, wie hier die gestützt auf Art. 357b lit. c OR eingereichte Klage. In solchen Streitigkeiten nach § 8 EG ZPO fungieren die Präsidentinnen oder Präsidentinnen der Arbeitsgerichte überdies als Schlichtungsbehörde (§ 4 Abs. 1 lit. b EG ZPO).