3.3. Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Im Kanton Aargau besteht kein eigenständiges kantonales Arbeitsgericht. Vielmehr sind die Bezirksgerichte jeweils in die Abteilungen Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitsgericht, Jugendgericht und Familiengericht gegliedert (§ 50 Abs. 1 GOG). Bei den Arbeitsgerichten handelt es sich damit um in die Organisation der Bezirksgerichte eingegliederte Abteilungen. Sie sind gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG ZPO insbesondere erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, namentlich nach Art.