ZR 115/2016 Nr. 23). Eine Zuweisung an den nach kantonalem Recht sachlich zuständigen Spruchkörper und/oder in das richtige Verfahren ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demgegenüber dann nicht angebracht, wenn feststeht, dass die klagende Partei ihre Klage gerade durch den angerufenen -5- Spruchkörper und in der von ihr gewählten Verfahrensart beurteilt haben möchte (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.4.2).