3.2. Das Gesetz geht vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur Folge haben. Demgegenüber ist die Überweisung von Amtes wegen in der Zivilprozessordnung (in der derzeit noch geltenden Fassung) bewusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden wollte (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2; in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist die Überweisung hingegen vorgesehen, vgl. Art. 143 Abs. 1bis nZPO).