2. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf die Klage damit, die Klage sei beim Präsidium des Zivilgerichts anhängig gemacht worden. Die Klägerin mache Forderungen nach Art. 357b OR geltend. Gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG ZPO sei das Arbeitsgericht erstinstanzlich für Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht (Art. 356-358 OR) zuständig, sofern hierfür nicht eine andere Behörde zuständig sei. Zuständig für die vorliegende Klage sei demnach das Arbeitsgericht mit vorherigem Schlichtungsverfahren. Das Präsidium des Zivilgerichts sei sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 2.2.). -4-