Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2024.21 / ML (VZ.2024.24) Entscheid vom 14. November 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Peter Baeriswyl, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Durchsetzung einer Selbstdeklarationskontrolle -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Klage vom 24. Mai 2024 an das Bezirksgericht Zofingen beantragte die Klägerin: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten die Selbstdeklarationskontrolle der re- gionalen paritätischen Berufskommission A._____ für den Kontrollzeit- raum vom 01.01.2022 bis spätestens 1 Monat vor der Kontrolle zu dul- den und die für die Kontrolle erforderlichen und eingeforderten Unterla- gen und Dokumente auf erstes Verlangen bereitzustellen und heraus- zugeben, das heisst namentlich folgende Dokumente: - Angaben zum Betrieb (Organigramm; Mitglied SPV ja oder nein) - Zusammenstellung sämtlicher Arbeitnehmer, die unter den LGAV fallen (Name, Vorname, Ein-/ Austrittsdatum, Einstufung Lohnkate- gorie) - Kopien der Monats-Lohnabrechnungen für sämtliche Arbeitneh- menden für den Kontrollzeitraum Januar 2022 bis Ende März 2023) - Kopien der Arbeitsverträge sämtlicher Arbeitnehmenden - Nachweis Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Anschluss an Branchenlösung, Name des KOPAS, Bestätigung oder Anmeldung Grundkurs) - Kopie eines Arbeitszeitkontrollblattes für einen Mitarbeiter - Nachweis Krankentaggeldversicherung - Nachweis für geleistete Kaution 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Konventionalstrafe, die Verfahrenskosten sowie die Mahngebühr, insgesamt ausmachend Fr. 10'150.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 01.10.2023 zu bezahlen; 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Zofingen vom tt.mm.jjjj, zugestellt am tt.mm.jjjj, sei aufzu- heben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen: -3- " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klä- gerin mit Eingabe vom 12. Juni 2024 Berufung mit dem Antrag: " Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Zofingen vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und auf die Klage der Berufungsklägerin sei ein- zutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Der Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist, nachdem der Streitwert Fr. 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO; Berufung Ziff. 5 f.), die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Beru- fung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf die Klage damit, die Klage sei beim Präsidium des Zivilgerichts anhängig gemacht worden. Die Kläge- rin mache Forderungen nach Art. 357b OR geltend. Gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG ZPO sei das Arbeitsgericht erstinstanzlich für Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht (Art. 356-358 OR) zuständig, sofern hierfür nicht eine andere Behörde zuständig sei. Zuständig für die vorliegende Klage sei demnach das Arbeitsgericht mit vorherigem Schlichtungsverfah- ren. Das Präsidium des Zivilgerichts sei sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 2.2.). -4- 3. 3.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Abs. 2 lit. b). Das Ge- richt prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). 3.2. Das Gesetz geht vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart an- hängig zu machen, und dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur Folge haben. Demgegenüber ist die Überweisung von Amtes wegen in der Zivilprozessordnung (in der derzeit noch geltenden Fassung) bewusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden wollte (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2; in der ab 1. Januar 2025 gel- tenden Fassung ist die Überweisung hingegen vorgesehen, vgl. Art. 143 Abs. 1bis nZPO). Wie das Gericht vorzugehen hat, wenn unklar ist, von wel- chem Spruchkörper und in welchem Verfahren die klagende Partei ihre Ein- gabe beurteilt haben möchte, etwa, weil sie sich hierzu nicht äussert, oder wenn gar anzunehmen ist, sie habe die Eingabe versehentlich an den fal- schen Spruchkörper adressiert und/oder die falsche Verfahrensart angege- ben, wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid offengelassen (E. 4.4.2). In der Literatur und Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass bei Einreichung einer Eingabe an einen sachlich unzuständigen Spruchkörper des gleichen Gerichts die Eingabe intern an die zuständige Instanz weitergeleitet werden müsse, da das Gericht von Amtes wegen festlege, welcher Spruchkörper zuständig sei, und da die Parteien keine Pflicht hätten, den zuständigen Spruchkörper zu bezeichnen oder sich zur Verfahrensart zu äussern (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N. 7.19; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLI- MUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, S. 169; LEUENBERGER, Rechtshän- gigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart [Art. 63 ZPO], in: SZZP 2013, S. 169, 176; BERGER-STEINER, in: Berner Kommen- tar, 2012, N. 22 zu Art. 63 ZPO; BOHNET, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Com- mentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 63 ZPO; a.A. MÜLLER-CHEN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 63 ZPO [im Vergleich zur Vorauflage und mit Hinweis darauf, dass das kantonale Recht eine Weiterleitungspflicht bei sachlicher oder funktioneller Unzustän- digkeit vorsehen könne]; vgl. BGE 118 Ia 241; ZR 115/2016 Nr. 23). Eine Zuweisung an den nach kantonalem Recht sachlich zuständigen Spruch- körper und/oder in das richtige Verfahren ist gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung demgegenüber dann nicht angebracht, wenn fest- steht, dass die klagende Partei ihre Klage gerade durch den angerufenen -5- Spruchkörper und in der von ihr gewählten Verfahrensart beurteilt haben möchte (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.4.2). 3.3. Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Im Kan- ton Aargau besteht kein eigenständiges kantonales Arbeitsgericht. Viel- mehr sind die Bezirksgerichte jeweils in die Abteilungen Zivilgericht, Straf- gericht, Arbeitsgericht, Jugendgericht und Familiengericht gegliedert (§ 50 Abs. 1 GOG). Bei den Arbeitsgerichten handelt es sich damit um in die Or- ganisation der Bezirksgerichte eingegliederte Abteilungen. Sie sind ge- mäss § 8 Abs. 1 lit. b EG ZPO insbesondere erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, namentlich nach Art. 356- 358 OR, wie hier die gestützt auf Art. 357b lit. c OR eingereichte Klage. In solchen Streitigkeiten nach § 8 EG ZPO fungieren die Präsidentinnen oder Präsidentinnen der Arbeitsgerichte überdies als Schlichtungsbehörde (§ 4 Abs. 1 lit. b EG ZPO). 4. 4.1. Entgegen der Darstellung in der vorinstanzlichen Begründung wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage weder ausdrücklich an das Präsidium des Zivil- gerichts, noch äusserte sie sich überhaupt zur sachlichen oder funktionel- len Zuständigkeit. Vielmehr richtete sich die Klage undifferenziert an das Bezirksgericht Zofingen. Es gab keinen Grund davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Klage bewusst von einer sachlich unzuständigen Abteilung bzw. einem funktionell unzuständigen Spruchkörper behandelt haben wollte. Das Bezirksgericht Zofingen war folglich grundsätzlich gehalten, die Klage intern dem Arbeitsgericht zuzuweisen. 4.2. Die Klägerin hat nur insofern fehlerhaft prozessiert, als sie das vorherge- hende Schlichtungsgesuch fälschlicherweise nach § 4 Abs. 1 lit. a EG ZPO beim Friedensrichter eingereicht hatte (vgl. die als Klagebeilage 2 einge- reichte Klagebewilligung des Friedensrichters vom 16. Mai 2024) anstatt nach der einschlägigen lit. b derselben Bestimmung beim Präsidenten des Arbeitsgerichts. Das Schlichtungsverfahren wird daher vor der richtigen In- stanz zu wiederholen sein. 4.3. Im Schlichtungsgesuch sind gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. All diese Angaben waren in der Klage vom 24. Mai 2024 enthalten (und damit weit- gehend übereinstimmend auch im als Klagebeilage 13 eingereichten Schlichtungsgesuch vom 4. April 2024 an den Friedensrichter). Der -6- vorinstanzliche Präsident des Arbeitsgerichts hätte daher nach Rückspra- che mit der Klägerin die Klage ohne weiteres als Schlichtungsgesuch ent- gegennehmen und behandeln können. Er wäre entsprechend gehalten ge- wesen, in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO die Klägerin unter Hinweis auf die kantonale Zuständigkeitsordnung anzufra- gen, ob er die Klage als Schlichtungsgesuch bearbeiten solle, anstatt auf die Klage nicht einzutreten. 4.4. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben und das Verfahren ist an das Bezirksgericht Zofingen (Präsidium des Arbeitsgerichts) zurückzuwei- sen. Der Präsident des Arbeitsgerichts wird, wie dargelegt, die Klägerin an- zufragen haben, ob ihre Klage als Schlichtungsgesuch zu verstehen ist und sie gegebenenfalls als solche zu behandeln haben. 5. 5.1. Nachdem das vorliegende Berufungsverfahren durch den übereilten Nicht- eintretensentscheid der Vorinstanz verursacht worden ist und sich der Be- klagte nicht am obergerichtlichen Verfahren beteiligt hat, sind die Gerichts- kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Im Übrigen ist der Klägerin aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 985.00 auszurichten (Grundentschädigung Fr. 4'786.25 bei einem Streitwert von Fr. 19'575.00; Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT mangels Verhandlung; Abzug von 50% gemäss § 7 Abs. 2 AnwT wegen geringer Aufwendungen; 50% Rechtsmittelabzug gemäss § 8 AnwT; 3 % Auslagenpauschale nach § 13 Abs. 1 AnwT; einen Mehrwert- steuerzuschlag hat die Klägerin nicht beantragt). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Zofingen (Präsidium Arbeitsgericht) zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. -7- 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin für das obergericht- liche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 985.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 19'575.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die -8- Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 14. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella